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FINANZORDNUNG
des Landestauchsportverbandes Sachsen e.V.

vom 11.10.1997 in der Fassung der Änderung vom 31.10.2009

Die Finanzordnung regelt den Umgang, die Verfahrensweisen, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten mit den und über die Geldmittel des Landesverbandes.

Der LVS finanziert sich aus Fördermitteln für den Sport, die vom SMK Sa. bereitgestellt und vom LSB Sa. nach Leistungskriterien vergeben werden. Außerdem stehen Beitragsmittel seiner Mitglieder zur Verfügung, die durch Eigenanteile über die Fördermittelvergabe an die Vereine ergänzt werden. Die Einkünfte durch das Ausbildungsobjekt kommen vorwiegend dessen Erhalt und Ausstattung zu Gute.

1 Der Finanzhaushaltplan des LVS ist bis zum Jahresende für das Folgejahr als Rahmen zu beschließen und bis Ende März des laufenden Jahres vom Präsidium zu bestätigen. Alle Ausgaben sind in der Folge nur zulässig, insofern sie sich im Planungsrahmen bewegen. Abweichungen und deren Auswirkungen auf die Haushaltplanung sind im Präsidium zur Kenntnis zu geben. Der Planungsrahmen setzt die sichere Verfügbarkeit der Mittel und das Deckungsprinzip auch über mehrere Haushalte voraus.

Abweichungen und deren Auswirkungen auf die Haushaltplanung sind im Präsidium zur Kenntnis zu geben. Der Planungsrahmen setzt die sichere Verfügbarkeit der Mittel und das Deckungsprinzip auch über mehrere Haushalte voraus.
2. Im Umgang mit Geldmitteln ist zu jedem Vorgang ein Beleg anzulegen der u.a. den Zweck der Zahlung, den Zahler und Empfänger erkennen lässt. Auf Zahlungsverträgen beruhende und wiederkehrende Zahlungsvorgänge müssen nicht erneut belegt werden, wenn ihre Plausibilität nachweisbar ist. Nicht belegte Ausgaben bedürfen eines vom Schatzmeister gegengezeichneten Eigenbeleges. Gebucht wird nach den Grundsätzen des HGB . Aufgaben der Buchhaltung können übertragen werden. Ausgaben haben nach Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit u. Sparsamkeit zu erfolgen. Fachgebiete bekommen eigene Finanzrahmen.
3. Im LVS besteht auf Grund räumlicher Entfernungen und der Notwendigkeit flexibler Reaktionen im Zahlungsverkehr Einzelzeichnungsberechtigung von Präsidenten und Schatzmeister, soweit sie in den Konten dazu berechtigt sind. Monatlich sind die Vorstandsmitglieder über alle Zahlungsvorgänge in Kenntnis zu setzen. Zahlungen über 1.000 EURO bedürfen der Gegenzeichnung eines zweiten Vorstandsmitgliedes, wenn es sich nicht um laufende und geplante oder schon bestätigte Zahlungen handelt. Der Geschäftsführer kann in Eigenverantwortung Zahlungsverträge bis 500 EURO auslösen, wenn sie sich im Planungsrahmen befinden.
4. Alle Verträge im Außenverkehr des Verbandes sind bei direkten finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen und vom Schatzmeister vor Abschluss bestätigen zu lassen. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Verbandes ist immer der Schatzmeister zu informieren, der zusätzlich auf Liquidität, Haushaltkonformität und Förderwürdigkeit zu prüfen hat.
5. Die Mitglieder des LVS Sa. e.V. sind eingetragene Tauchsportvereine oder Abteilungen von eingetragenen Großvereinen und haben ihre Beiträge für die Arbeit des Landesverbandes bis zum 31.01. des laufenden Jahres an den Landesverband zu entrichten oder bei Einzugsermächtigungen für entsprechende Kontendeckungen zu sorgen. Zusätzliche Lasten im Zahlungsverkehr werden auf die jeweiligen Verursacher umgelegt, insofern sie es zu vertreten haben. Der Jahresbeitrag pro Mitglied im Mitgliedsverein und der Gastmitgliedsbeitrag sind in der Beitragsordnung geregelt. Die Grundlage für die Beitragserhebung sind die bis 10. Januar einzureichenden statistischen Meldebogen der Vereine. Im Kalenderjahr der Vereinsaufnahme besteht Beitragsfreiheit. Die Mitgliedschaft ist an die Beitragszahlung gebunden und wird bei Säumnis vakant.
6. Anträge der Mitgliedsvereine und deren Mitglieder auf Fördermittel für die Sportartausübung, Qualifikationen und Kostenerstattungen sind an die Geschäftsstelle des LVS zu richten. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind können anteilige Fördermittel für Breitensport, Aus- u. Fortbildung und Talententwicklung an die Vereine vergeben werden, im Rahmen der Liquidität im Gesamthaushalt. Die Anträge müssen bis 15. März des laufenden Jahres beim LVS gestellt werden und der Antragsteller erhält bis 15. Mai Bescheid. Davon abweichend können über Dringlichkeitsanträge auch Mittel vom Präsidium bewilligt werden, wenn es die Haushaltsituation zulässt.
7. Für die Verwendung von Fördergeldern des SMK/LSB gelten die Richtlinien des sächsischen Haushaltgesetzes, in deren Rahmen Mittel bewilligt werden können, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
8. Inhaber eines Verbandsehrenamtes des Landestauchsportverbandes Sachsen e.V. können für diese ehrenamtlichen Tätigkeiten Einnahmen nach den Vorschriften des § 3 Nr. 26a EStG erhalten, soweit es die Haushaltlage zulässt. Die Zahlung dieser Einnahmen an die vorgenannten Mitglieder ist personenbezogen durch das Präsidium zu beschließen.

Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 670 BGB, die für die Verbandstätigkeit erbracht und im Einzelnen nachgewiesen sind, werden durch den Landestauchsportverband Sachen e.V. erstattet. Hierzu gehören insbesondere Übernachtungs-, Fahrt-, Telefon- und Portokosten. Das Prinzip der Sparsamkeit ist anzuwenden.
9. Der LVS hat die Mitglieder des Vorstandes und/ oder die Beauftragten insoweit zu versichern, als diese wegen eines fahrlässigen Fehlverhaltens, aus dem dem LVS ein Schaden entstehen kann, versichert sind, um eine Haftung der Mitglieder des Vorstandes und/ oder der Beauftragten mit ihrem persönlichen Vermögen zu vermeiden. Insoweit ist der Vorstand berechtigt, eine entsprechende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 250.000,00 Euro abzuschließen.

Für alle Personen, die in ein Amt des LVS gewählt oder berufen worden sind, ist bei der zuständigen Berufsgenossenschaft eine freiwillige Unfallversicherung abzuschließen. Der LVS ist verpflichtet, den Jahresbeitrag für diese Versicherung zu entrichten.
10. Nutzungsgebühren für Landesverbandsleistungen werden gesondert veröffentlicht.
11. Die Kassenprüfung hat jährlich mindestens einmal durch die gewählten Kassenprüfer zu erfolgen und den Mitgliedern ist zum Landestauchsporttag (in der Regel einmal jährlich) über alle Mitteleinnahmen und Ausgaben Rechenschaft zu geben.