Landestauchsportverband Sachsen e.V.
(vom 05.09.1990, in der Fassung der Änderung vom 31.10.2009)
1 | Name, Sitz und Geschäftsjahr |
1.1 | Der Verein führt den Namen „Landestauchsportverband Sachsen e.V.“, kurz „LVS“. |
1.2 | Sitz des Vereins ist Leipzig. Der Verein ist in Leipzig im Vereinsregister eingetragen. |
1.3 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
2 | Vereinszweck und Grundsätze der Tätigkeit |
2.1 | Der LVS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar zur Pflege, Förderung und Erhaltung des Sports, insbesondere des Tauchsports sowie zur Unterstützung des Natur- und Umweltschutzes, insbesondere von Gewässern. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. |
2.2 | Der Satzungszweck wird im Sinne der Gemeinnützigkeit verwirklicht durch die Förderung des Tauchsports und den aktiven Einsatz für den Natur- und Umweltschutz im Zusammenhang mit dem Tauchsport. Besondere Aufmerksamkeit gehört dabei folgenden Hauptrichtungen tauchsportlicher Tätigkeit: |
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2.3.1 | Der LVS ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des LVS dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des LVS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. |
2.3.2 | Soweit es die Haushaltlage zulässt, können an Personen, die ein Verbandsehrenamt ausüben, Vergütungen im Rahmen der steuerfreien Möglichkeiten gewährt werden. |
2.4 | Der LVS ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz. |
2.5 | Der LVS erkennt die organisatorische, finanzielle, fachliche bzw. überfachliche Selbständigkeit seiner Mitglieder an und fördert deren kameradschaftliche Zusammenarbeit. |
2.6 | Der LVS ist Fachverband des Landessportbundes Sachsen e.V. (LSB) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. |
2.7 | Der LVS ist Mitglied im Verband Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST) und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an. |
2.8 | Der LVS bekämpft jede Form des Dopings. Er erkennt daher auch die Regelwerke des VDST (Anti-Doping-Ordnung), der NADA und der WADA als absolut verbindlich an und unterwirft sich deren Bestimmungen. |
3 | Mitgliedschaft |
3.1 | Mitglieder des LVS können sächsische Tauchsportvereine und Tauchsportabteilungen sächsischer Vereine (im folgenden Vereine) sowie natürliche Personen werden. |
3.2 | Vereine können Mitglieder im LVS werden, wenn ihre Ziele und ihr Wirken im Einklang mit dieser Satzung stehen, sie die Satzung des LVS anerkennen und ihre Rechtsfähigkeit als Verein, ihre Gemeinnützigkeit und die Mitgliedschaft im Landessportbundes Sachsen e.V. nachweisen bzw. nachweisbar beantragt haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich durch die Vertretungsberechtigten des antragstellenden Vereins an das Präsidium des LVS einzureichen, das darüber entscheidet. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages steht dem Antragsteller Einspruch zu. Der Einspruch ist beim Ehrenrat des LVS innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Präsidiumsentscheidung schriftlich einschließlich einer Begründung einzureichen. Der Ehrenrat verfügt nach Vorliegen des Einspruches innerhalb von vier Wochen über die Neuvorlage zur Entscheidung beim Präsidium oder über Vorlage zur endgültigen Entscheidungsfindung durch den Landestauchsporttag. |
3.3 | Für Vereine besteht die Möglichkeit der Mitgliedschaft als ordentliches oder als außerordentliches Mitglied. Voraussetzung für die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied ist die Mitgliedschaft des Vereins im Landessportbund Sachsen e.V. und im Verband Deutscher Sporttaucher e.V.. Voraussetzung für die Mitgliedschaft als außerordentliches Mitglied ist die Mitgliedschaft des Vereins im Landessportbund Sachsen e.V. |
3.4 | Mitgliedschaft für Personen besteht als Gastmitglied, förderndes Mitglied oder Ehrenmitglied. |
3.4.1 | Gastmitglieder können natürliche Personen und Personengruppen werden, die die im Punkt 2 dieser Satzung genannten Zwecke unterstützen. Sie dürfen an Veranstaltungen des LVS teilnehmen und die Einrichtungen und Sportstätten des LVS entsprechend deren Nutzungszweck zeitlich begrenzt nutzen. Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich zeitlich begrenzt und beginnt mit der Bezahlung eines Gastbeitrages entsprechend der Finanzordnung. Gastmitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht. |
3.4.2 | Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des LVS im weitesten Sinne anerkennt und fördert. Aufnahmeentscheidung und Aufnahmeverfahren werden durch das Präsidium des LVS geregelt. Fördernde Mitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht. |
3.4.3 | Ehrenmitglieder können durch einstimmig zu fassenden Beschluß des Präsidiums des LVS natürliche Personen werden, die sich um den Tauchsport verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft muß durch ein ordentliches Mitglied schriftlich beantragt werden. Ehrenmitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht, sondern besitzen beratende Stimme in den Angelegenheiten des LVS. |
3.5 | Die Mitglieder im LVS sind zur Entrichtung von Beiträgen nach der Finanzordnung verpflichtet. |
3.6 | Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. |
3.7 | Die Mitgliedschaft im LVS endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluß oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem LVS verloren. Offene Forderungen des LVS sind mit der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen, andernfalls behält sich der LVS eine gerichtliche Eintreibung ausstehender Forderungen vor. |
3.7.1 | Der Austritt aus dem LVS ist schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muß zur Rechtswirksamkeit spätestens vier Wochen vor dem Ende des Kalenderjahres beim LVS vorliegen. |
3.7.2 | Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die, dieser Satzung entsprechenden Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind. Die Möglichkeit eines Einspruchs gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft besteht nicht. |
3.7.3 | Ausschluß eines Mitglieds kann erfolgen, wenn die Satzung des LVS verletzt wird, sowie insbesondere
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3.8 | Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß des Präsidiums. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Diese ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Ausschlußentscheidung beim Ehrenrat einzureichen. Der Ehrenrat verfügt nach Vorliegen des Einspruches innerhalb von vier Wochen über Neuvorlage zur Entscheidung beim Präsidium oder über die Vorlage zur endgültigen Entscheidungsfindung durch den Landestauchsporttag. |
4 | Verbandsorgane |
4.1 | Organe des LVS sind:
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4.2 | Landestauchsporttag |
4.2.1 | Der ordentliche und außerordentliche Landestauchsporttag sind das oberste Organ des LVS. |
4.2.2 | Ordentliche Landestauchsporttage finden jährlich statt und werden durch das Präsidium mindestens 30 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge in Vorbereitung des Landestauchsporttages sind an den Vorstand spätestens 6 Wochen vor dem Landestauchsporttag abzugeben. Dringlichkeitsanträge zum Landestauchsporttag sind zulässig. |
4.2.3 | Ein außerordentlicher Landestauchsporttag ist durch den Präsidenten unter Angabe des Grundes mit einer Frist von 30 Tagen einzuberufen, wenn es:
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4.2.4 | Über den Verlauf und die Ergebnisse des Landestauchsporttages ist ein Protokoll anzufertigen, vom Protokollführer und dem Tagungsleiter zu unterschreiben und jedem ordentlichen und außerordentlichen Mitglied innerhalb von sechs Wochen zuzustellen. Der Tagungsleiter und der Protokollführer des Landestauchsporttages werden vom Präsidium berufen. |
4.2.5 | Jeder satzungsgemäß einberufene Landestauchsporttag ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung zum Inhalt hat, ist die Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen notwendig. Die angestrebte Satzungsänderung ist in der Einladung anzuzeigen. |
4.2.6 | Auf dem Landestauchsporttag besitzt jeder stimmberechtigte Verein je eine Stimme für je angefangene zehn Vereinsmitglieder. Für das Festlegen der Stimmenanzahl ist der gemeldete Mitgliederstand zum 01.01. des laufenden Kalenderjahres maßgebend. Stimmberechtigung ist an die Erfüllung der Finanzordnung gebunden. |
4.2.7 | Der Landestauchsporttag wählt das Präsidium, den Ehrenrat und die Kassenprüfer. Allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu, Vorschläge für die Besetzung der Wahlfunktionen einzureichen. Gewählt werden kann, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und Mitglied in einem Verein ist, der ordentliches Mitglied des LVS ist. |
4.2.8 | Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums erfolgt einzeln, schriftlich und geheim. Alle übrigen Wahlen und Abstimmungen können offen durchgeführt werden. Auf Antrag kann eine andere Art der Abstimmung beschlossen werden. Stehen mehrere Bewerber zur Wahl und besteht Stimmgleichheit, so entscheidet eine sofortige Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den Bewerbern. |
4.3 | Das Präsidium |
4.3.1 | Das Präsidium setzt sich aus sieben Personen ordentlicher Vereinsmitglieder zusammen, zu denen der Präsident, 2 Vizepräsidenten, der Schatzmeister, der Landesjugendwart sowie zwei weitere Personen gehören. |
4.3.2 | Die Mitglieder des Präsidiums werden direkt gewählt. Der Landesjugendwart wird durch die LVS - Jugend gewählt. |
4.3.3 | Das Präsidium wird jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes kann auf Beschluss des Präsidiums ein neues Präsidiumsmitglied kooptiert werden, das zum nächstfolgenden Landestauchsporttag in seiner Funktion zu bestätigen ist. |
4.3.4 | Dem Präsidium obliegt die Leitung und Führung des LVS. Dabei ist es an die Satzung und die Beschlüsse des Landestauchsporttages gebunden. Zur Umsetzung der Satzung hat das Präsidium Ordnungen zu erarbeiten, die durch den Landestauchsporttag zu beschließen sind. |
4.3.5 | Präsidiumssitzungen werden bei Bedarf vom Präsidenten, vom Schatzmeister oder von zwei Präsidiumsmitgliedern gemeinsam mit einer Frist von mindestens acht Tagen einberufen. Dabei ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einladung hat an alle Präsidiumsmitglieder zu erfolgen. In Übereinstimmung mit der Tagesordnung sind die zuständigen Sachgebietsleiter einzuladen und es können andere kompetente Personen als Gäste an den Präsidiumssitzungen teilnehmen. |
4.3.6 | Jede satzungsgemäß einberufene Präsidiumssitzung ist bei persönlicher Anwesenheit von zumindest vier Präsidiumsmitgliedern beschlußfähig. Beschlüsse im Präsidium werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Präsidiumsmitglieder gefaßt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Personalentscheidungen haben alle Präsidiumsmitglieder an der Abstimmung teilzunehmen. Hierbei ist auch die schriftliche Stimmenabgabe zulässig. Erfolgt die schriftliche Stimmabgabe nicht innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung, gilt die Stimme als Ablehnung. Präsidiumsmitgliedern ist bei allen Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen des Verbandes, seiner Sachabteilungen und Mitglieder das Recht auf Teilnahme zu gewähren. |
4.4 | Der Vorstand |
4.4.1 | Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und der Schatzmeister bilden den Vorstand des LVS nach § 26 BGB. Alle vier Vorstandsmitglieder vertreten den LVS jeweils allein nach außen. |
4.4.2 | Den Vorstandsmitgliedern obliegt die Führung der Geschäfte des LVS. Sie haben insbesondere Verwaltungsfunktionen zu erfüllen, die durch die Satzung nicht unmittelbar und ausschließlich einem anderen Verbandsorgan zugewiesen wurden. Bei ihrer Tätigkeit sind die Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse des Landestauchsporttages, des Präsidiums sowie die erlassenen Ordnungen gebunden |
4.4.3 | Die Vorstandsmitglieder sind vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit, sofern der gesamte Geschäftsvorgang einen vorab erkennbaren Wert von 1.000,-- Euro (in Worten eintausend Euro) nicht übersteigt. |
4.5 | Ehrenrat |
4.5.1 | Der Ehrenrat ist ein internes Gremium des LVS mit beratender und schlichtender Funktion. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern und wird vom Landestauchsporttag für die Dauer von vier Jahren gewählt. |
4.5.2 | Die Mitgliedschaft im Präsidium schließt die gleichzeitige Mitgliedschaft im Ehrenrat aus. |
4.6 | Sachabteilungen |
Für die satzungsgemäße Verbandsarbeit können Sachabteilungen gebildet werden. Den Sachabteilungen steht in ihrem Tätigkeitsbereich das Recht zu, selbständig tätig zu sein. Sie sind in ihrer Tätigkeit dem Präsidium rechenschaftspflichtig. Die Sachabteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Die Leiter der Sachabteilungen werden vom Präsidium berufen. Sachabteilungsleiter können auch Mitglieder des Präsidiums sein. | |
5 | LVS - Jugend |
5.1 | Der LVS-Jugend gehören alle Mitglieder von LVS-Vereinen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an. |
5.2 | Die LVS-Jugend ist an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden, führt sich und entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel in eigener Zuständigkeit. |
5.3 | Die LVS-Jugend gibt sich eine Jugendordnung. Die Jugendordnung sowie deren Änderung und Ergänzung bedarf der Zustimmung des Präsidiums. |
6 | Auflösung |
6.1 | Die Auflösung des LVS kann nur bei einem zu diesem Zweck einberufenen Landestauchsporttag beschlossen werden. |
6.2 | Die Auflösung bedarf der Zustimmung von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen. |
6.3 | Im Falle einer beschlossenen Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Satzungszweckes, fällt das verbleibende Vermögen nach Tilgung aller Verbindlichkeiten dem Landessportbund Sachsen e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
7 | Haftungsausschluss |
Für alle aus dem Verbands-, insbesondere dem Trainings-, Tauch-, Wettkampf-, Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Sachschäden und Sachverluste haftet der LVS, seine Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber – soweit nicht ein spezieller Versicherungsschutz besteht- nicht. | |
8 | Inkrafttreten |
Die Satzung wurde auf dem Landestauchsporttag am 05.09.1990 beschlossen; geändert am 14.11.1992; neu gefasst am 06.11.1993; geändert am 29.10.1994; neu gefasst am 21.09.2002; zuletzt geändert am 31.10.2009. Die Änderung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |